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Satzung

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Satzung

des Schützenverein Tell 1911 Kirchditmold e.V. Kassel
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Strafen
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Jahreshauptversammlung
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Ausschüsse
§ 18 Ehrungen
§ 19 Auflösung
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    Der 1911 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein Tell 1911 Kirchditmold e.V. und hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des für Kassel zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) unter der Geschäftsnummer 1548 eingetragen.

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§ 2 Zweck und Aufgaben

    Der Schützenverein Tell 1911 Kirchditmold e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  1. durch Pflege und Förderung des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte;
     
  2. über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage, um die Mitglieder zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteil werden.
  3. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr und läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

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§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
     
    • ordentliche Mitglieder
       
    • Jugendmitglieder
       
    • Ehrenmitglieder
       
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
     
  3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigen (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
     
  4. Zu Ehrenmitliedern können von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.

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§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
     
  2. Mitgliedsbeiträge und Umlagen können, wenn von der Jahreshauptversammlung nichts anderes beschlossen wird, vierteljährlich gezahlt werden.
     
  3. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag für sechs Monate im voraus zu zahlen.
     
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr sowie der Umlage werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

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§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Jahreshauptversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
     
  2. Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendwartes ab. In den Jahreshauptversammlungen nimmt der Jugendwart die Interessen dieser Jugendlichen war.
     
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Deutschen Schützenbundes.
     
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnde Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Jahreshauptversammlung anzurufen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.

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§ 9 Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
     
  2. den Anordnungen des Vorstandes oder eines vom Vorstand       Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
     
  3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
     
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
     
  5. auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.

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§ 10 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
     
    • Verwarnung
       
    • Verweis
       
    • Sperre
       
  2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
     
    • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
       
    • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
       
    • wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins.

    Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende Jahreshauptversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschliessende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluß besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

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§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Tod
       
    • durch Kündigung, die nur schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich und muß spätestens drei Monate vorher, d.h. bis zum 30. September abgegeben sein; es gilt der Tag des Poststempels.

      Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
       
    • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied
       
      • 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
         
      • sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegen über nicht erfüllt hat,
         
    • durch Ausschluß (sie § 10 Abs. 2)

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§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung (§ 13)
     
  2. der Vorstand (§ 14)
     
  3. die Mitgliederversammlung (§ 15)

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§ 13 Jahreshauptversammlung
 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den 1. Vorsitzen, im Verhinderungsfall durch den Schriftführer einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder.
     
  2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und soll im Anfang des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:
     
    • Jahresbericht des Vorstandes
       
    • Bericht des Kassenverwalter
       
    • Bericht der Kassenprüfer
       
    • Abstimmung über Annahme der Berichte der Kassenverwalter und der Kassenprüfer
       
    • Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen folgen)
       
    • Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
       
  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
     
  4. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

    Die außerordentliche Jahreshauptversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und -frist sowie die Beschlußfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung (Abs. 2, 3 u. 5)
     
  5. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen.

    Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.
     
  6. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.

    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
     
  7. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zuführen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschrieben ist.

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§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
     
    • dem 1. Vorsitzenden
       
    • dem Schriftführer
       
    • dem Kassenverwalter
       
    • dem 1. Schießwart
       
    • dem 2. Schießwart
       
    • dem Jugendwart
       
    • dem Vergnügungsausschuß (2 Mitglieder)
       
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
     
    • der 1. Vorsitzende
       
    • der Schriftführer
       
    • der Kassenverwalter
       
    • der 1. Schießwart

    Jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     

  3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
    Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
    Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Dies bedeutet keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen.
     
  5. Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
     
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
     
  7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand weitere Ausschüsse bilden (§ 17).

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§ 15 Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

    Die Mitgliederversammlung faßt keine Beschlüsse; sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die Jahreshauptversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

    Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der Jahreshauptversammlung. Für die Protokollführung gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

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§ 16 Kassenprüfer

    Den Kassenprüfern, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses.

    Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

    Von der Jahreshauptversammlung wird jährlich ein neuer Kassenprüfer gewählt. Nach zweijähriger Tätigkeit ist eine Wiederwahl für das kommende Jahr nicht möglich.

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§ 17 Ausschüsse

    Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins weitere Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben.

    Der Ausschuß wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.

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§ 18 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein und mindestens zehnjährige Mitgliedschaft kann eine Person durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.
     
  2. Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden.
     
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

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§ 19 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei 2 innerhalb von 2 Monaten aufeinander folgenden Versammlungen notwendig.
     
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde durch die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen am 19. Januar 1980 und in § 11 (2) durch Beschluß der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung geändert am 16. März 2001.

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Klaus Holzhausen   Heidemarie Trespenberg

  1. Vorsitzender            Schriftführerin

 

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